

für Lieferungen und Leistungen von
Transact - Gesellschaft für Software & Analyse mbH, Ernst-Mittelbach-Ring 2j, 22455 Hamburg
nachfolgend "Transact" genannt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Transact, insbesondere für Standard-Softwarelieferungen und Anpassungen, sowie für Software-Entwicklungen, Projektmanagement und Engineeringleistungen. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferungen von Hardware gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten.
2.1 Angebote von Transact sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Transact zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von Transact maßgebend.
2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich Transact auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Vorentwürfen, und anderen Unterlagen behält sich Transact Eigentums- Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an Transact erteilt wird.
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Hamburg, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bei Software, Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen sind fällig:
30 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung
40 % der Auftragssumme bei Lieferung
30 % der Auftragssumme nach erfolgter Abnahme
Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung, Waren (Hardware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziff. 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein.
3.3 Skonti werden von Transact nicht gewährt.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von Transact nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 4,5 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Transact. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von Transact neu zu vereinbaren.
4.2 Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers bzw. des entwickelten Systems als erfolgt, die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang.
4.3 Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von Transact zur Begründung des Annahmeverzugs.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung bei Transact oder im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von Transact nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
4.6 Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als in § 4 Ziff. 4.5 genannten Gründen kann der Kunde bei nachweislichem Eintritt eines Verzugsschadens nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist für jede vollendete Woche der Verspätung eine Entschädigung von 1/2 % bis zur Gesamthöhe von max. 5 % vom vereinbarten Preis derjenigen Teile der Gesamtlieferung verlangen, der wegen Fertigstellungsverzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann. Höhere Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Kunden auf höheren Schadenersatz bei nachgewiesenem grobem Verschulden seitens Transact, sowie zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Transact gesetzten angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Kunden über:
Bei Ablieferung an den vom Kunden bestimmten Ort.
Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.
Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden. Transact wird auf Wunsch und Kosten des Kunden die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
6.1 Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Beratung, Schulung und Softwarepräsentationen werden sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, nach tatsächlich geleisteten Stunden (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. Transact-Preisliste) berechnet. Außerdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise ab Büro Hamburg-Niendorf. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten abzgl. 20 % berechnet. Reisekosten und Übernachtung werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von Transact nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen Transact-Preisliste, bei Übernachtungen gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet. Für Verpflegungsmehraufwendungen wird eine Pauschale gemäß aktueller Transact-Preisliste in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen:
Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der Transact-Mitarbeiter oder des von Transact beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.
6.3 verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von Transact, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von Transact-Mitarbeitern oder des von Transact beauftragten Subunternehmers zu tragen.
6.4 Schulungen und Präsentationen können bis zum 15. Tage vor Kursbeginn kostenfrei abgesagt werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen. - Bei Absagen bis zum 8. Tage vor Kursbeginn werden 50 % der vereinbarten Gebühr in Rechnung gestellt, bei späterer Absage sind die vollen vereinbarten Gebühren fällig.
7.1 Die Abnahme von Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen erfolgt grundsätzlich sofort oder nach Absprache spätestens 14 Tage nach Lieferung mit Funktionstest-Routinen von Transact oder Probeläufen mit vereinbarten Testmethoden.
7.2 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden sowie von Transact zu unterzeichnen ist. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, tritt diese nach vereinfachtem Verfahren innerhalb von 30 Tagen automatisch ein.
7.3 Ist die Lieferung mängelfrei, bzw. sind etwa aufgetretene Mängel behoben, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er bei vereinbarter förmlicher Abnahme nicht ab, wird Transact ihn unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass mit Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt. Gibt der Kunde die Abnahmeerklärung nicht innerhalb der Frist ab, so gilt sie mit deren Ablauf als abgegeben.
7.4 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von Transact beseitigt.
8.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo- Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Wochen beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu nachfolgenden Bedingungen. Ergänzend gelten die in den Softwareprodukten enthaltenen Lizenzbedingungen.
8.2 Die Software gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit oder im Falle von Netzwerk-Versionen auf dem Netzwerk verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.
Ein Duplizieren der Software und der evtl. zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt Transact keinerlei Gewährleistung und Haftung.
8.3 Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.
8.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Benutzer nicht übertragen.
8.5 Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen jeweiligen Softwarepreises (bei Standardsoftware gemäß der jeweils gültigen Transact-Preisliste) zu bezahlen.
Für von Transact im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführte Software-Entwicklung gelten folgende Bestimmungen:
9.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft, in Ausnahmefällen auch die im Konzept enthaltene Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes bedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
9.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
9.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung gemäß § 7. Sämtliche weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen nachgewiesenen groben Verschuldens seitens Transact.
10.1 Dem Auftraggeber/Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. Transact übernimmt die Gewähr, dass die überlassene Software im wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von Transact gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind. Evtl. zu unserer Kenntnis gelangte Software-Fehlfunktionen können durch das Herunterladen und Einspielen entsprechender Service-Packs im Support/Downloadbereich unserer Webseiten unter http://www.transact.de behoben werden. Eine individuelle Mitteilung an unsere Kunden ergeht nicht.
10.2 Die Mängel werden nach Wahl von Transact durch die Installation einer verbesserten Software-Version (siehe 10.1) oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
10.3 Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung oder von Transact nicht ausdrücklich autorisierten Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls durch eine Mängelrüge Transact Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in dem von Transact gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die Transact entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
10.5 Für von Transact gelieferte Hardware sowie nicht von Transact selbst hergestellte Software haftet Transact nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.
10.6 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von Transact erfolglos oder bietet Transact keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf.
10.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde das von Transact gelieferte Programm abändert.
10.8 Keine weitere Gewährleistung - Transact schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mitgelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.
11.1. Transact hat technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses in ihren Verantwortungsbereich gelangen, entsprechend den Erfordernissen des § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderer Gesetze zu schützen. Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz ist gemäß § 11 BDSG vorrangig das Unternehmen, welches die Kontrolle über die Daten ausübt und somit bestimmt, zu welchen Daten Transact Zugriff hat, also grundsätzlich der Auftraggeber.
Transact und ihre verbundenen Unternehmen verpflichten sich, über technische, kaufmännische, personelle und sonstige Angelegenheiten, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses bekannt werden und nicht allgemein bekannt sind, Stillschweigen zu bewahren.
11.2 Die Verwendung vertraulicher Information durch nicht autorisierte Mitarbeiter von Transact oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken ist unzulässig. Transact wird die Verbreitung der Informationen innerhalb ihres Hauses (einschließlich verbundener Unternehmen) auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen, und die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen in derselben Weise betreiben, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützt. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die Transact schon vorher bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben, unabhängig selbst entwickelt wurden oder später vom Vertragspartner veröffentlicht werden. Transact wird das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG und anderer jeweils relevanter Datenschutzgesetze, wie z.B. des Sozialgesetzbuches, des Telekommunikationsgesetzes und des Teledienstdatenschutzgesetzes, beachten.
Transact wird wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des Kunden mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Transact ist jedoch frei, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken beliebig zu verwenden, soweit sie sich auf die Informationsverarbeitung beziehen und der Nutzung keine Schutzrechte entgegenstehen.
11.3. Der Kunde von Transact ist verpflichtet, vor Weitergabe eines Datenträgers an Transact die darauf befindlichen Daten zu löschen. Soweit dies aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich sein sollte und bei Reparatur eines Datenträgers dessen Austausch vorgesehen oder erforderlich ist, ist Transact berechtigt, die darauf befindlichen Daten durch formatieren zu löschen oder den Datenträger physisch zu zerstören. Ist die Reparatur (auch per Online-Remote-Zugriff), Löschung oder der Transfer von Daten auf Datenträgern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, so werden die Maßnahmen (auch im Ausland) unter Beachtung der in Deutschland geltenden Datenschutzstandards durchgeführt.
12.1 Transact haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bis in Höhe des bezahlten Kaufpreises der von Transact gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen Transact gleich aus welchem Grund soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust). Für Tätigkeiten im Rahmen der Kardinalpflichten haftet Transact auch für einfache Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.2 Alle Schadenersatzansprüche gegen Transact, Transact-Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilfen verjähren nach 12 Monaten ab Kenntnisnahme des Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.3 Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 234 BGB) in welchem Umfang Transact und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
12.4 Transact haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten
13.1 Alle Waren bleiben das Eigentum von Transact bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Ansprüche auch solcher, die Transact außerhalb des Vertrages zustehen.
13.2 Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Kunde und Transact darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Transact übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt dann unentgeltlicher Verwahrer.
13.3 Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt Transact Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Transact gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
13.4 Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Transact ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die Forderungen von Transact an den Kunden, so wird Transact für den überschießenden Teil keinen Gebrauch von der Abtretung machen.
13.5 Transact nimmt diese Abtretung an.
14.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
14.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.3 Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird der Sitz von Transact (Hamburg) als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
14.4 Für alle rechtlichen Beziehungen mit Transact gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hamburg-Niendorf, den 7.6.2004